Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst:
- die Sorge für das Kind
- das Vermögen des Kindes
- die Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr
- Gesundheit
Grundsätzlich stehen beiden Eltern die gemeinsame Sorge zu, auch nicht verheirateten.
Das Familiengericht kann die elterliche Sorge einem Elternteil übertragen, wenn der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ziel anwaltlicher Beratung muss das Einvernehmen zwischen den Eltern sein. Streitereien bedeuten für die Kinder erhebliche Belastungen, weil sie zum Spielball der elterlichen Auseinandersetzungen werden.
Der betreuende Elternteil hat ohnehin Entscheidungsbefugnis über die Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Zum Sorgerecht gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Zu Beginn der Trennungszeit besteht zwischen den Eltern oft keine Einigkeit darüber, in wessen Haushalt die Kinder künftig leben sollen. Oder es besteht Streit darüber, ob ein Elternteil einen Umzug des anderen hinnehmen muss. Sind die Partner ansonsten in der Lage, ein Mindestmaß an Verständigung aufzubringen, kann die gemeinsame elterliche Sorge aufrecht erhalten und nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden.
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