Bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft müssen sich die Eheleute häufig mit der Frage befassen, wie die Haushaltsgegenstände (zum Beispiel Einrichtungsgegenstände, Familienauto) verteilt werden sollen. Dazu gehört auch die Frage, wer von beiden künftig die eheliche Wohnung nutzen darf. Kommt es nicht zu einer Einigung, sind die Familiengerichte zuständig.
Wenn die Ehegatten getrennt leben, kann ein Ehepartner von dem anderen verlangen, ihr oder ihm die Ehewohnung oder einen Teil hiervon zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Basis hierfür ist die Vermeidung, soweit dies notwendig ist, einer unbilligen Härte. Es besteht die Möglichkeit, mithilfe des Familiengerichts, vorläufige Regelungen herbeizuführen. Die einstige Hausratsverordnung ist abgeschafft.
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