Kindesunterhalt

 Jedem Kind steht Kindesunterhalt von seinen Eltern zu, egal, ob diese auch das Sorgerecht haben.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren und wie hoch Ihr Unterhalt an die Ihr Kind ist? Dann sprechen Sie mich an.
Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich langjährige Erfahrung im Bereich Kindesunterhalt.

Im Normalfall kann ein Kind sich nicht selbst unterhalten. Daher sind seine Eltern zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Das Recht kennt keinen Unterschied zwischen sog. „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Kindern.

Es wird unterschieden zwischen dem Unterhalt für minderjährige Kinder und dem für volljährige Kinder. Bei dieser Gruppe wird noch differenziert, ob sie noch Schüler sind und noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder ob sie einen eigenen Haushalt führen, etwa als Student.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die Art des Unterhaltes: Naturalunterhalt oder Barunterhalt. Naturalunterhalt ist der Unterhalt, den der betreuende Elternteil durch Pflege und Erziehung des Kindes erbringt. Barunterhalt wird durch den anderen Elternteil geleistet durch Zahlung einer monatlich im Voraus fälligen Geldrente.

Als Grundlage hat sich die Düsseldorfer Tabelle etabliert. Basis für die Berechnungen dort ist der verdoppelte steuerliche Kinderfreibetrag = 100 % des Mindestunterhalts. In der ersten Altersstufe bis zum 6. Geburtstag sind hiervon 87 % zuzahlen, in der zweiten Altersstufe bis zum 12. Geburtstag 100 % und in der dritten Altersstufe ab dem 12.Geburtstag 117 %.

Die Düsseldorfer Tabelle ist in 16 Einkommensgruppen aufgeteilt. Die Gruppen basieren auf der Annahme, dass ein Unterhaltsschuldner seinem (Ex-)Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Gibt es mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, ist der Unterhalt der höheren bzw. niedrigeren Gruppe anzusetzen.

Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht gesteigerte Unterhaltspflicht. So kann u. U. von einem Unterhaltsverpflichteten verlangt werden, dass er/sie Überstunden leistet, eine Nebentätigkeit annimmt oder den Vermögensstamm einsetzen muss.

Beim volljährigen Kind entfällt die Aufteilung in Natural- und Barunterhalt. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Dazu wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet werden. Der sich daraus ergebende Gesamtunterhalt wird ins Verhältnis der jeweiligen Einkommen verteilt. Hier besteht nicht mehr die gesteigerte Unterhaltspflicht.

Kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie mehr zum Kindesunterhalt erfahren wollen, schreiben Sie mir eine Nachricht.

,